BDOC
BDOC e.V. Aufnahmeantrag & Beitragsordnung

Die Satzung des BDOC sieht in § 3 für den Erwerb der Mitgliedschaft Folgendes vor:

Ordentliches Mitglied kann jeder Facharzt für Augenheilkunde werden, der niedergelassen oder sinngemäß liquidationsberechtigt ist. Das Mitglied soll schwerpunktmäßig augenchirurgisch in der Bundesrepublik Deutschland tätig sein und über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Als qualifiziert gilt regelmäßig, wer über die Qualifikation entsprechend mindestens einer der vier Fachkundenachweise der Arbeitsgemeinschaft augenärztlicher Verbände verfügt („Spezielle Ophthalmochirurgie am Vorderabschnitt des Auges“ und/oder „Spezielle Ophthalmochirurgie am hinteren Augenabschnitt“ und/oder „Spezielle Ophthalmochirurgie der Augenmuskeln“ und / oder „Spezielle Ophthalmochirurgie der plastisch-rekonstruktiven Operationen an den Lidern und ihren Anhangsgebilden“).

Bitte legen Sie ihrem Mitgliedsantrag entweder einen entsprechenden Befähigungsnachweis einer der speziellen Ophthalmochirurgien bei oder weisen Sie die entsprechende Anzahl selbstständig erbrachter Operationen durch geeignete Bescheinigung nach (z. B. Selbstauskunft oder KV Abrechnung).

Den Aufnahmeantrag bitte ausdrucken und ausgefüllt zusammen mit dem Befähigungsnachweis (oder einer Selbstauskunft oder einem KV Nachweis über die Anzahl der selbständig erbrachten Operationen) für eine der speziellen Ophthalmochirurgien an die folgende Adresse senden:
BDOC e.V. Geschäftsstelle
Frau Theresa Lausenmeyer
Neuwieder Str. 9
90411 Nürnberg
 
pdf Download des Aufnahmeantrags im PDF-Format
 

Satzung § 3 Absatz 4 gem. Beschluss der Mitgliederversammlung aus Juni 2009 (noch nicht eingetragen).

„Außerordentliches assoziiertes Mitglied können außerdem Fachärzte für Augenheilkunde werden, die ihre Teilnahme an einem vom BDOC mit gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Selektivvertrag (z. B. § 73 c oder § 140 a SGB V) erklärt haben und die die Kriterien einer ordentlichen Mitgliedschaft nach § 3 Nr. 2 der Satzung in Verbindung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht erfüllen. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist ein bestehender Selektivvertrag des BDOC mit gesetzlichen Krankenkassen mit Wirkung für den Praxissitz des Mitglieds sowie die verbindliche Teilnahmeerklärung des Mitglieds an diesem Vertrag verbunden mit dem Nachweis alle im jeweiligen Vertrag vereinbarten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die außerordentliche assoziierte Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des 24. Monats nach dem Beitrittsmonat des Mitglieds, wenn das Mitglied bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgrund seines Antrags ordentliches Mitglied nach den Bestimmungen des § 3 Nr. 2 geworden ist.“
 
pdf Download des Aufnahmeantrags assoziierte Mitgliedschaft im PDF-Format
 
pdf Download der Beitragsordnung im PDF-Format
 
pdf Download der Beitrittsvoraussetzung/Befähigung im PDF-Format
 
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